EU plant Aussetzung bestimmter Bevollmächtigtenpflichten für Verpackungen und Batterien. Was bedeutet das für Onlinehändler?
Stand: 20. Oktober 2026 - Dies ist KEINE Rechtsberatung nur wie wir es verstehen
Die Europäische Union prüft eine Erleichterung bei der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen und Batterien. Unternehmen, die ihre Produkte über Landesgrenzen innerhalb der EU verkaufen, könnten künftig von der Pflicht befreit werden, in jedem belieferten Mitgliedstaat einen eigenen Bevollmächtigten zu benennen.
Die EU-Kommission hatte bereits am 10. Dezember 2025 vorgeschlagen, bestimmte Bevollmächtigtenpflichten bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Der Vorschlag betrifft insbesondere die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und die EU-Batterieverordnung.
Inzwischen haben die Beratungen im Europäischen Parlament zu einer wesentlichen Änderung geführt. Nach dem Beschluss des zuständigen Umweltausschusses vom 5. Oktober 2026 soll die Erleichterung vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen zugutekommen.
Für Betreiber von Onlineshops ist wichtig, dass bislang keine verbindliche Aussetzung beschlossen wurde. Bestehende Pflichten sind deshalb weiterhin zu beachten. Außerdem betrifft die geplante Erleichterung ausschließlich bestimmte Anforderungen zur Benennung von Bevollmächtigten. Andere Pflichten aus der Herstellerverantwortung bleiben bestehen.
Was ist der aktuelle Stand der geplanten EU-Regelung?
Der Vorschlag ist Teil des sogenannten Environmental Omnibus, eines Maßnahmenpakets der EU-Kommission zur Vereinfachung verschiedener Umweltvorschriften.
Die Entwicklung im Überblick:
| Datum | Entwicklung |
|---|---|
| 10. Dezember 2025 | EU-Kommission veröffentlicht den Vorschlag COM(2025) 982 |
| 24. Juni 2026 | Der Rat setzt die Beratungen über die Aussetzung der Bevollmächtigtenpflichten zunächst aus |
| 12. August 2026 | Die EU-Verpackungsverordnung PPWR wird grundsätzlich anwendbar |
| 28. September 2026 | Neues Ratsdokument zum weiteren Vorgehen bei der geplanten Aussetzung |
| 5. Oktober 2026 | Umweltausschuss des EU-Parlaments stimmt für eine eingeschränkte Aussetzung |
| 9. Oktober 2026 | Ausschussbericht A10-0266/2026 wird dem Plenum vorgelegt |
| 20. Oktober 2026 | Plenarabstimmung im EU-Parlament vorgesehen |
| 1. Januar 2035 | Geplantes Ende der Aussetzung nach dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag |
Im Europäischen Parlament wird das Vorhaben unter 2025/0395(COD) behandelt.
Das Europäische Parlament und der Rat müssen sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf einen gemeinsamen Text einigen. Erst nach dessen Verabschiedung, Veröffentlichung und Inkrafttreten kann eine entsprechende Aussetzung verbindlich werden.
Quelle: Europäisches Parlament, Gesetzgebungsverfahren 2025/0395(COD), abgerufen am 20.10.2026.
Was ist ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung?
Die erweiterte Herstellerverantwortung wird international als Extended Producer Responsibility, kurz EPR, bezeichnet.
Das Grundprinzip ist, dass Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Verpackungen auf einem Markt bereitstellen, auch Verantwortung für deren spätere Entsorgung und Verwertung tragen.
Das betrifft beispielsweise Versandverpackungen, Verkaufsverpackungen und Batterien.
Ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung ist eine natürliche oder juristische Person, die in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat ansässig ist und aufgrund einer schriftlichen Beauftragung bestimmte Verpflichtungen des Herstellers wahrnimmt.
Je nach Rechtsvorschrift und nationalem System können dazu gehören:
- Kommunikation mit den zuständigen Behörden
- Unterstützung bei Registrierungen
- Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen
- Erfüllung bestimmter Nachweis- und Informationspflichten
- Abwicklung finanzieller Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung
Welche Aufgaben ein Bevollmächtigter konkret übernimmt, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen und seiner Beauftragung.
Warum ist das für Onlinehändler relevant?
Ein deutscher Onlinehändler, der ausschließlich nach Deutschland verkauft, hat andere organisatorische Anforderungen als ein Händler, der seine Produkte zusätzlich nach Frankreich, Österreich, Italien oder Spanien versendet.
Für grenzüberschreitende Verkäufe bestehen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Registrierungs-, Melde- und Abwicklungsverfahren.
Hinzu kommt die Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen in den belieferten Staaten einen dort ansässigen Bevollmächtigten einzusetzen.
Das bedeutet zusätzlichen organisatorischen Aufwand und möglicherweise laufende Kosten für Dienstleister.
Besonders für kleinere Onlinehändler mit geringen Umsätzen in einzelnen EU-Ländern kann dieser Aufwand unverhältnismäßig erscheinen.
Welche konkreten Vorschriften sollen ausgesetzt werden?
Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission vom Dezember 2025 betrifft zwei Vorschriften.
| Bereich | Rechtsgrundlage | Geplante Änderung |
|---|---|---|
| Batterien und Altbatterien | Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 | Aussetzung bestimmter Bevollmächtigtenpflichten |
| Verpackungen und Verpackungsabfälle | Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2025/40 | Aussetzung bestimmter Bevollmächtigtenpflichten |
Die EU-Kommission sieht in ihrem ursprünglichen Vorschlag eine Aussetzung bis zum 1. Januar 2035 vor.
Verpackungen nach der PPWR
Die EU-Verpackungsverordnung, auch Packaging and Packaging Waste Regulation oder PPWR genannt, gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026.
Artikel 45 Absatz 3 enthält Vorgaben zur Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung.
Betroffen sind unter anderem Hersteller im Sinne der Verordnung, die aus einem anderen Mitgliedstaat Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer liefern.
Für Onlinehändler kann dies beispielsweise beim Versand fertig verpackter Waren von Deutschland an Kunden in anderen EU-Ländern relevant werden.
Wichtig ist die rechtliche Definition des Endabnehmers. Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 23 können auch gewerbliche Endabnehmer darunterfallen. Die Vorschrift ist daher nicht auf den klassischen B2C-Verkauf beschränkt.
Batterien und Altbatterien
Die EU-Batterieverordnung 2023/1542 enthält ebenfalls Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung.
Artikel 56 Absatz 3 betrifft die Benennung von Bevollmächtigten, insbesondere beim grenzüberschreitenden Fernabsatz von Batterien.
Das kann Onlinehändler betreffen, die beispielsweise Akkus, Gerätebatterien oder andere unter die Batterieverordnung fallende Produkte verkaufen.
Ob ein Händler selbst als verpflichteter Hersteller gilt, hängt von seiner Rolle beim Bereitstellen der Batterien auf dem jeweiligen Markt ab.
Quelle: EU-Kommission, Verordnungsvorschlag COM(2025) 982, abgerufen am 20.10.2026.
Sollen alle Onlinehändler von der Pflicht befreit werden?
Hier liegt der wesentliche Unterschied zwischen dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission und den bisherigen Beratungen im Europäischen Parlament.
Ursprünglicher Vorschlag der EU-Kommission
Die EU-Kommission wollte die verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten grundsätzlich für Hersteller aussetzen, die innerhalb der EU niedergelassen sind und in anderen Mitgliedstaaten entsprechende Produkte bereitstellen.
Die Erleichterung sollte also nicht ausschließlich kleinen Unternehmen offenstehen.
Bestehende Bevollmächtigungsverhältnisse könnten freiwillig beibehalten werden.
Änderung durch den Umweltausschuss des EU-Parlaments
Am 5. Oktober 2026 hat der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments eine engere Regelung befürwortet.
Nach der Ausschussposition soll die Aussetzung auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU beschränkt werden.
Nach der zugrunde gelegten europäischen Unternehmensdefinition betrifft dies insbesondere:
| Unternehmensgröße | Mitarbeiter | Umsatz oder Bilanzsumme |
|---|---|---|
| Kleinstunternehmen | Weniger als 10 | Höchstens 2 Mio. Euro |
| Kleines Unternehmen | Weniger als 50 | Höchstens 10 Mio. Euro |
| Mittleres Unternehmen | Weniger als 250 | Umsatz höchstens 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro |
Nach der Ausschussposition würden mittlere und große Unternehmen somit nicht von der geplanten Erleichterung profitieren.
Bei der Einstufung eines Unternehmens müssen gegebenenfalls auch verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen berücksichtigt werden.
Die parlamentarischen Beratungen sehen außerdem vor, dass die Aussetzung bereits mit dem Inkrafttreten einer umfassenderen Neuregelung durch den geplanten Circular Economy Act enden könnte, spätestens jedoch zum 1. Januar 2035.
Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich ist bisher eine Position im Gesetzgebungsverfahren und noch keine verbindliche neue Rechtslage.
Quellen:
- Europäischer Parlamentarischer Forschungsdienst, Extended producer responsibility: 2026 turning point
- EuroCommerce, Stellungnahme vom 6. Oktober 2026
Beide Quellen abgerufen am 20.10.2026.
Welche Pflichten bleiben für Shopbetreiber weiterhin bestehen?
Die geplante Aussetzung betrifft einen eng abgegrenzten Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung.
Selbst wenn der Vorschlag in einer entsprechenden Form verabschiedet wird, können für Onlinehändler weiterhin umfangreiche Pflichten bestehen.
| Verpflichtung | Würde diese durch die geplante Aussetzung entfallen? |
|---|---|
| Benennung eines EPR-Bevollmächtigten im EU-Ausland | Für die begünstigten Unternehmen möglicherweise |
| Registrierung im jeweiligen nationalen Herstellerregister | Nein |
| Beteiligung an vorgeschriebenen Entsorgungssystemen | Nein |
| Zahlung erforderlicher EPR-Beiträge | Nein |
| Mengenmeldungen für Verpackungen | Nein |
| Batteriebezogene Registrierungs- und Rücknahmepflichten | Nein |
| Anforderungen an Verpackungsgestaltung und Kennzeichnung | Nein |
| Sonstige produktrechtliche Bevollmächtigtenpflichten | Nein |
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einem Bevollmächtigten und der dahinterstehenden gesetzlichen Verpflichtung.
Ein Unternehmen könnte beispielsweise künftig seine Verpackungsmengen direkt melden und die entsprechenden Beiträge bezahlen, ohne dafür zwingend einen Bevollmächtigten in dem betreffenden Mitgliedstaat einsetzen zu müssen.
Ob und wie dies in der Praxis erfolgen kann, hängt jedoch von den jeweiligen nationalen Verwaltungsverfahren und der endgültigen EU-Regelung ab.
Bedeutet die Aussetzung auch das Ende der Verpackungslizenzierung im EU-Ausland?
Nein.
Für Unternehmen, die im jeweiligen Mitgliedstaat als Hersteller im Sinne der EPR-Vorschriften gelten, bleiben die Verpflichtungen zur Finanzierung der Verpackungsentsorgung grundsätzlich bestehen.
Auch die nationalen Registrierungspflichten werden durch den Vorschlag nicht allgemein abgeschafft.
Die PPWR sieht zwar eine stärkere Harmonisierung von Registrierungs- und Meldeverfahren vor. Daraus ergibt sich aber noch kein einheitliches EU-weites Register, mit dem sämtliche nationalen Pflichten zentral abgewickelt werden könnten.
Gibt es bereits Erleichterungen für kleine Verpackungsmengen?
Die PPWR enthält besondere Berichtsregelungen für Hersteller, die in einem Mitgliedstaat weniger als zehn Tonnen Verpackungen pro Kalenderjahr erstmals bereitstellen.
Auch die EU-Kommission weist auf mögliche vereinfachte Verfahren und verhältnismäßige Gebühren für kleine Unternehmen hin.
Die Grenze von zehn Tonnen ist jedoch keine allgemeine Befreiung von sämtlichen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.
Unternehmen müssen deshalb prüfen, welche konkreten Vereinfachungen im jeweiligen Mitgliedstaat gelten.
Quelle: EU-Kommission, Extended producer responsibility for packaging for Small Businesses, abgerufen am 20.10.2026.
Was würde die Änderung für einen deutschen Onlineshop bedeuten?
Ein Beispiel zeigt die praktischen Folgen.
Ein kleiner deutscher Onlineshop verkauft Haushaltswaren an Kunden in Deutschland, Österreich und Frankreich.
Die Produkte werden aus einem deutschen Lager versendet. Der Händler nutzt Kartonverpackungen und zusätzliches Füllmaterial.
Für diese Lieferungen muss er prüfen, welche EPR-Pflichten in den einzelnen Ländern entstehen.
Situation vor einer möglichen Aussetzung
Der Händler muss neben den jeweiligen Registrierungs- und Entsorgungspflichten prüfen, ob in Österreich und Frankreich ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen ist.
Dafür können zusätzliche Verträge, Vollmachten und Gebühren erforderlich sein.
Situation nach einer möglichen Aussetzung
Sofern der Händler die Voraussetzungen der endgültigen Neuregelung erfüllt, könnte die verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten entfallen.
Die Registrierungen und die Meldung der Verpackungsmengen müssten weiterhin erfolgen.
Ebenso wären die gegebenenfalls erforderlichen finanziellen Beiträge zur Verpackungsentsorgung zu leisten.
Der Händler müsste dann möglicherweise weniger Dienstleistungsverträge verwalten und könnte bestimmte Verwaltungsaufgaben selbst übernehmen.
Der wirtschaftliche Vorteil wäre vor allem die Verringerung laufender Verwaltungs- und Dienstleisterkosten. Wie hoch die Ersparnis tatsächlich ausfallen könnte, lässt sich nicht allgemein beziffern.
Was gilt für Onlinehändler aus anderen EU-Staaten, die nach Deutschland liefern?
Auch für ausländische Unternehmen, die Kunden in Deutschland beliefern, ist die Diskussion relevant.
In Deutschland gilt seit dem 12. August 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zusammen mit den maßgeblichen EU-Vorgaben.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister weist darauf hin, dass Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland unter den entsprechenden Voraussetzungen einen Bevollmächtigten benennen müssen.
Auch für das Batterierecht bestehen entsprechende Vorgaben. § 40 Absatz 2 BattDG sieht für Batteriehersteller ohne Niederlassung in Deutschland grundsätzlich eine Bevollmächtigung vor.
Wird die geplante EU-Aussetzung beschlossen, muss geprüft werden, welche Auswirkungen sie auf diese nationalen Anforderungen hat.
Bis dahin sollten ausländische Shopbetreiber die geltenden Anforderungen berücksichtigen.
Quellen:
- Zentrale Stelle Verpackungsregister, Informationen zur Bevollmächtigung
- VerpackDG, § 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
- BattDG, § 40 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
Alle Quellen abgerufen am 20.10.2026.
Was gilt für Händler aus Ländern außerhalb der EU?
Die geplante Erleichterung richtet sich in erster Linie an Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind.
Für Unternehmen beispielsweise aus Großbritannien, der Schweiz oder den USA gelten gesonderte Regelungen.
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sieht für Drittstaatenunternehmen vor, dass Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin einen Bevollmächtigten verlangen oder alternative Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit und Durchsetzung einsetzen können.
Die bisherigen Beratungen im Europäischen Parlament gehen in dieser Frage teilweise weiter. Die Bevollmächtigtenpflichten für Drittstaatenunternehmen sollen nach der Ausschussposition im Wesentlichen erhalten bleiben.
Ein Onlinehändler mit Sitz außerhalb der EU sollte daher nicht davon ausgehen, dass er durch die geplante Aussetzung von seinen bisherigen Verpflichtungen befreit wird.
Warum möchte die EU die Bevollmächtigtenpflichten aussetzen?
Die EU-Kommission begründet ihre Initiative mit dem hohen Verwaltungsaufwand im grenzüberschreitenden Handel.
Die erweiterte Herstellerverantwortung wird in zahlreichen Bereichen über nationale Systeme abgewickelt.
Für Unternehmen entstehen dadurch unterschiedliche Anforderungen an Registrierung, Dokumentation und Meldungen.
Gerade kleine Unternehmen, die in mehreren europäischen Ländern verkaufen, müssen sich mit einer Vielzahl einzelner Verfahren beschäftigen.
Die Bevollmächtigtenpflicht kann zusätzliche Kosten verursachen, selbst wenn nur geringe Produkt- oder Verpackungsmengen im jeweiligen Land verkauft werden.
Mit der vorgeschlagenen Aussetzung soll ein Teil dieser Belastung reduziert werden.
Warum ist der Vorschlag umstritten?
Die geplante Vereinfachung wird unterschiedlich beurteilt.
Handels- und Wirtschaftsverbände unterstützen Erleichterungen für grenzüberschreitend tätige Unternehmen.
Sie argumentieren, dass Registrierung, Datenaustausch und die Abwicklung finanzieller Verpflichtungen zunehmend digital erfolgen könnten.
Andere Verbände und Mitgliedstaaten warnen vor möglichen Problemen bei der Kontrolle und Durchsetzung der Herstellerverantwortung.
Ein national ansässiger Bevollmächtigter kann für Behörden ein Ansprechpartner sein und die Verfolgung von Verstößen erleichtern.
Die Herausforderung besteht darin, Verwaltungskosten zu reduzieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass Hersteller ihre finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen erfüllen.
Diese unterschiedlichen Interessen erklären auch, weshalb bisher keine abschließende Einigung zustande gekommen ist.
Quelle: Europäisches Parlament, Extended producer responsibility: 2026 turning point, abgerufen am 20.10.2026.
Was sollten Betreiber von Onlineshops jetzt konkret tun?
Wer Produkte in andere EU-Länder verkauft, sollte zunächst prüfen, welche Verpflichtungen bereits heute bestehen.
Dafür empfiehlt sich eine Übersicht, die für jedes Lieferland die relevanten Produktbereiche und Registrierungen erfasst.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Lieferländer prüfen. In welche EU-Staaten werden tatsächlich Produkte verkauft und versendet?
- Produktbereiche unterscheiden. Fallen die vertriebenen Produkte unter Verpackungs-, Batterie- oder zusätzliche EPR-Regelungen?
- Herstellerrolle feststellen. Ist das Unternehmen nach den jeweils geltenden Vorschriften selbst für die Herstellerverantwortung zuständig?
- Bestehende Registrierungen prüfen. Liegen die erforderlichen Registrierungsnummern und Nachweise vor?
- Bevollmächtigungsverträge überprüfen. Welche Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen und laufenden Gebühren bestehen?
- Gesetzgebungsverfahren verfolgen. Welche Unternehmensgrößen werden letztlich begünstigt und wann tritt eine mögliche Änderung in Kraft?
Sollten bestehende Bevollmächtigtenverträge bereits gekündigt werden?
Aufgrund des bisherigen Verfahrensstands wäre eine vorschnelle Kündigung riskant.
Bis eine neue Rechtsgrundlage verbindlich gilt, sind die bestehenden Vorschriften zu beachten.
Sinnvoll kann es sein, neue Verträge so zu gestalten, dass sie bei einer späteren gesetzlichen Änderung angepasst oder unter angemessenen Bedingungen beendet werden können.
Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten inzwischen dazu aufgerufen, bei der Durchsetzung der Bevollmächtigtenpflicht pragmatisch vorzugehen und während des Gesetzgebungsverfahrens von Sanktionen abzusehen.
Diese Aufforderung ist jedoch keine rechtsverbindliche Aussetzung der Pflicht. Shopbetreiber sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass bei fehlender Bevollmächtigung grundsätzlich keine rechtlichen Folgen entstehen können.
Quelle: EU-Kommission, Informationen zur EPR für kleine Unternehmen, abgerufen am 20.10.2026.
Häufige Fragen zur geplanten Aussetzung
Ist die Bevollmächtigtenpflicht für Verpackungen bereits abgeschafft?
Nein. Die EU berät über eine Aussetzung bestimmter Bevollmächtigtenpflichten. Der ursprüngliche Vorschlag stammt vom 10. Dezember 2025. Eine endgültig verabschiedete Aussetzung konnte zum Recherchestand vom 20. Oktober 2026 nicht bestätigt werden.
Ab wann könnte die Aussetzung gelten?
Ein verbindlicher Anwendungstermin steht noch nicht fest.
Nach dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag würde die neue Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
Der endgültige Zeitpunkt hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.
Gilt die Aussetzung auch für B2B-Onlineshops?
Grundsätzlich können auch B2B-Geschäfte betroffen sein, weil die PPWR unter Endabnehmern ebenfalls bestimmte gewerbliche Endabnehmer versteht.
Entscheidend sind die genaue Herstellerrolle, der Vertriebsweg und der Anwendungsbereich der endgültigen Regelung.
Was gilt für mittelständische Onlinehändler mit mehr als 50 Mitarbeitern?
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sah eine breitere Aussetzung vor.
Die bisherige Position des Umweltausschusses des Europäischen Parlaments begrenzt die Erleichterung auf Kleinst- und Kleinunternehmen.
Nach dieser Position würden mittlere Unternehmen nicht profitieren.
Ob sich diese Begrenzung im endgültigen Gesetz wiederfindet, steht noch nicht fest.
Müssen Onlinehändler weiterhin Verpackungsmengen melden?
Ja. Die möglichen Änderungen an den Bevollmächtigtenpflichten führen nicht zu einer allgemeinen Abschaffung bestehender Mengenmeldepflichten.
Betrifft die Regelung auch Elektrogeräte?
Für Elektro- und Elektronikgeräte sowie bestimmte weitere Produkt- und Abfallbereiche gibt es einen separaten Gesetzgebungsvorschlag der EU-Kommission.
Dieser wird unter COM(2025) 983 beziehungsweise 2025/0396(COD) behandelt.
Die vorgesehenen Erleichterungen müssen deshalb für den jeweiligen Produktbereich getrennt geprüft werden.
Fazit für Onlinehändler
Die mögliche Aussetzung bestimmter Bevollmächtigtenpflichten könnte den grenzüberschreitenden Onlinehandel innerhalb der EU erleichtern.
Vor allem kleinere Onlinehändler, die bisher in mehreren Mitgliedstaaten einen eigenen Bevollmächtigten benötigen, könnten ihren Verwaltungsaufwand reduzieren.
Der Vorschlag befindet sich allerdings weiterhin im Gesetzgebungsverfahren. Insbesondere der mögliche Ausschluss mittlerer und großer Unternehmen ist für die Bewertung relevant.
Unabhängig davon bleiben die Anforderungen an Herstellerregistrierungen, Verpackungsmengenmeldungen und die Finanzierung der Entsorgung grundsätzlich bestehen.
Onlinehändler sollten ihre bestehenden Verpflichtungen daher weiter erfüllen und die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens beobachten. Sobald eine verbindliche Neuregelung veröffentlicht wird, lässt sich prüfen, welche Verträge und Verwaltungsprozesse tatsächlich angepasst werden können.
Quellen und weiterführende Informationen
Alle folgenden Quellen wurden am 20. Oktober 2026 abgerufen.
EU-Kommission und EU-Rechtsvorschriften
- EU-Kommission, Vorschlag COM(2025) 982 vom 10.12.2025
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025PC0982 - EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj/deu - EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu - EU-Kommission, EPR für kleine Unternehmen
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste/extended-producer-responsibility-packaging-small-businesses_en
Gesetzgebungsverfahren und politische Entwicklung
- Europäisches Parlament, Gesetzgebungsverfahren 2025/0395(COD)
https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2025%2F0395%28COD%29 - Europäischer Parlamentarischer Forschungsdienst, Extended producer responsibility: 2026 turning point, 24.09.2026
https://eprs.europarl.europa.eu/cms/render/live/en/sites/eprsweb/contents/publications/EPRS/2026/09/EPRS_BRI%282026%29791501.html - Zentralverband des Deutschen Handwerks, Stellungnahme vom 06.10.2026
https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-europapolitik/eu-aktuell/eu-verpackungsgesetz-parlament-einigt-sich-nun-ist-rat-am-zug/
Deutsches Recht und praktische Umsetzung
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/ - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/ - Zentrale Stelle Verpackungsregister, Bevollmächtigung
https://www.verpackungsregister.org/themen/bevollmaechtigung
Wichtiger Hinweis: Der Beitrag beschreibt den Stand der europäischen Gesetzgebung zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung der Verpflichtungen eines konkreten Unternehmens.










